Rechtsprechung
BGH, 22.09.2011 - IX ZB 133/10 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 290 Abs 1 Nr 5 InsO
Versagungantrag für eine Restschuldbefreiung des Insolvenzschuldners: Entbehrlichkeit einer Glaubhaftmachung vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung bei Schweigen des Schuldners im Schlusstermin - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Würdigung nachträglicher Erklärungen i.R.v. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bei einem unterbliebenen Hinweis auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens am Schlusstermin
- rewis.io
Versagungantrag für eine Restschuldbefreiung des Insolvenzschuldners: Entbehrlichkeit einer Glaubhaftmachung vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung bei Schweigen des Schuldners im Schlusstermin
- ra.de
- rewis.io
Versagungantrag für eine Restschuldbefreiung des Insolvenzschuldners: Entbehrlichkeit einer Glaubhaftmachung vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung bei Schweigen des Schuldners im Schlusstermin
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Würdigung nachträglicher Erklärungen i.R.v. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bei einem unterbliebenen Hinweis auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens am Schlusstermin
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Nichterklärung zu Versagungsanträgen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Augsburg, 06.08.2009 - 7 IN 439/07
- LG Augsburg, 07.06.2010 - 71 T 1948/10
- BGH, 22.09.2011 - IX ZB 133/10
Papierfundstellen
- NZI 2011, 861
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.02.2011 - IX ZB 237/09
Restschuldbefreiung: Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenem Vortrag …
Auszug aus BGH, 22.09.2011 - IX ZB 133/10
Grundsätzlich hat sich der Schuldner im Schlusstermin zu zulässigen Versagungsanträgen zu erklären (vgl. § 290 Abs. 1 InsO sowie BGH…, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 9 f; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 6).Nachträgliche Erklärungen des Schuldners sind jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn dieser rechtzeitig auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens oder der Nichterklärung zu Versagungsanträgen hingewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 7 ff).
- BGH, 05.02.2009 - IX ZB 185/08
Notwendigkeit der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes für die …
Auszug aus BGH, 22.09.2011 - IX ZB 133/10
Grundsätzlich hat sich der Schuldner im Schlusstermin zu zulässigen Versagungsanträgen zu erklären (vgl. § 290 Abs. 1 InsO sowie BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 9 f;… vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 6).
- BGH, 11.04.2013 - IX ZB 94/12
Restschuldbefreiung: Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin …
Ein erst nach diesem Termin gestellter oder begründeter Antrag ist ebenso unbeachtlich wie eine erst danach abgegebene Stellungnahme des Schuldners (vgl. BGH…, Beschluss vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11, ZInsO 2012, 597 Rn. 11 f mwN; zur Erklärungspflicht des Schuldners vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 133/10, ZInsO 2011, 2046 Rn. 7 mwN). - BGH, 11.04.2013 - IX ZB 170/11
Restschuldbefreiung: Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises zum Vortrag des …
Nachträgliche Erklärungen des Schuldners sind jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn dieser rechtzeitig auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens oder der Nichterklärung zu Versagungsanträgen hingewiesen worden ist (BGH…, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 7 ff; vom 22. September 2011 - IX ZB 133/10, ZInsO 2011, 2046 Rn. 7 mwN). - BGH, 12.12.2013 - IX ZB 107/12
Insolvenzverfahren: Versagung der Restschuldbefreiung bei verspäteter Anzeige des …
Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage nach der Versagung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren, insbesondere im Hinblick auf den Ausschluss neuen Vorbringens, lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. BGH…, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 7 ff; vom 22. September 2011 - IX ZB 133/10, NZI 2011, 861 Rn. 7) ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten.
Rechtsprechung
AG Göttingen, 16.09.2011 - 71 IN 89/11 NOM |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- zvi-online.de
InsO §§ 20, 26
Eröffnung eines Zweitinsolvenzverfahrens nach Freigabe des Geschäftsbetriebs
- rechtsportal.de
- rechtsportal.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZI 2011, 861
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.06.2011 - IX ZB 175/10
Insolvenzrecht: Zweites Insolvenzverfahren eines Neugläubigers bei Freigabe des …
Auszug aus AG Göttingen, 16.09.2011 - 71 IN 89/11
Während eines noch laufenden Erstinsolvenzverfahrens ist ein Antrag eines Neugläubigers nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls zulässig bei freigegebenen Geschäftsbetrieb, ohne dass der Gläubiger das Vorhandensein neuen Vermögens darlegen und glaubhaft machen muss (BGH ZInsO 2011, 1349, 1350 Rz. 12).Ein gesondertes zweites Insolvenzverfahren, das nur der Befriedigung der Neugläubiger dient, ist rechtlich möglich (BGH ZInsO 2011, 1349 Rz. 7).
Ein Zweitinsolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind (BGH ZInsO 2011, 1349, 1350 Rz. 12).
- AG Göttingen, 29.12.2011 - 74 IN 224/11
Eröffnung eines Zweitinsolvenzverfahrens auf Antrag eines Neugläubigers nach …
Hinweis auf Restschuldbefreiung">20 InsO über die Möglichkeit von Restschuldbefreiung und Stundungsantrag belehrt werden (AG Göttingen, Beschl. v. 16.09.2011 - 71 IN 89/11, NZI 2011, 861).Hinweis auf Restschuldbefreiung">20 Abs. 2 InsO über die Möglichkeit, Eigenantrag mit Antrag auf Stundung und Restschuldbefreiung zu stellen (AG Göttingen, Beschl. v. 16.09.2011 - 71 IN 89/11, NZI 2011, 861 für den Fall eines eröffneten und noch nicht aufgehobenen Erstverfahrens).